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Freitag, 5. August 2016

Besteuerung der Renten. Wie und ab wann?

Nach mehreren Anfragen, möchte ich nunmehr einige Informationen über die Versteuerung der Renten geben. Mit dem seit dem Jahr 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz hat die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das Gericht stellte im März 2002 fest, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, spätestens ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik, dass Pensionen unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags voll zu versteuern seien, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unter- lägen. Seit dem Jahr 2005 sieht das Gesetz daher den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen vor. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Jüngere Versicherte haben dann netto mehr Geld zur Verfügung, das sie beispielsweise zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen oder privaten Altersvorsorge verwenden können. Aus Vertrauensschutzgründen und zur Vermeidung von Zweifachbesteuerungen wird die Umstellung in jährlichen Schritten vorgenommen. Für die Freistellung der Rentenversicherungsbeiträge in der Erwerbsphase ist eine 20-jährige Übergangsphase vorgesehen; für den Umstieg bei der Besteuerung der Renten gilt eine 35-jährige Übergangszeit. Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die Rente beziehen, muss auch künftig keine Steuern bezahlen. So bleiben für 2005 alle Alleinstehenden, die bereits eine Rente bezogen oder im Jahr 2005 in Rente gingen, rund 19 200 Euro pro Jahr (rund 1 600 Euro pro Monat) steuerunbelastet, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag auf rund 38 400 Euro pro Jahr. Die exakte Höhe der steuerunbelasteten Rente hängt insbesondere von der Höhe des jeweiligen Krankenversicherungs-beitrages und sonstiger steuerlicher Abzugs- und Pauschbeträge ab. Eine steuerliche Belastung wird überwiegend nur in den Fällen entstehen, in denen neben einer gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte wie zum Beispiel aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung oder Ein-künfte eines erwerbstätigen Ehepartners hinzukommen.


Ein Beipiel:



Frau B ging 2003 in Rente. Der Besteuerungsanteil beträgt 50 Prozent. Bei einer monatlichen Bruttorente von 750 Euro in 2005 betrug ihre gesamte Bruttorente im Jahr 2005 9 000 Euro. Hiervon waren 50 Prozent, also 4 500 Euro zu versteuern. Sofern sie keine weiteren Einkünfte hat, musste sie für diesen Betrag dennoch keine Einkommensteuer zahlen, da sie unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2005: 7 664 Euro) blieb. Ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent gilt für alle, die bereits vor dem Jahr 2005 eine Rente bezogen („Bestandsrentner“), sowie für alle Neurentner des Jahres 2005 („Neufälle“). Der steuerlich zu erfassende Anteil der Rente wird für jeden ab 2006 neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.




Jahr des Rentenbeginns und Beteuerungsanteil 
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
bis 2005
50 %
2023
83 %
 
 
 
 
ab 2006
52 %
2024
84 %
 
 
 
 
2007
54 %
2025
85 %
 
 
 
 
2008
56 %
2026
86 %
 
 
 
 
2009
58 %
2027
87 %
 
 
 
 
2010
60 %
2028
88 %
 
 
 
 
2011
62 %
2029
89 %
 
 
 
 
2012
64 %
2030
90 %
 
 
 
 
2013
66 %
2031
91 %
 
 
 
 
2014
68 %
2032
92 %
 
 
 
 
2015
70 %
2033
93 %
 
 
 
 
2016
72 %
2034
94 %
 
 
 
 
2017
74 %
2035
95 %
 
 
 
 
2018
76 %
2036
96 %
 
 
 
 
2019
78 %
2037
97 %
 
 
 
 
2020
80 %
2038
98 %
 
 
 
 
2021
81 %
2039
99 %
 
 
 
 
2022
82 %
2040
100 %
 
Der sich nach Maßgabe der Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahres-bruttorente wird individuell auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung des steuerfreien Anteils erfolgt erst in dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschied-licher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente – unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge – in voller Höhe der Besteuerung. Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerrechtlich gleich behandelt. Von dem steuerpflichtigen Anteil der Rente können eine Reihe von Ausgaben steuermindernd abgezogen werden (z. B. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen wie der Eigenanteil zur Kranken- und Pflege-versicherung, Pauschbeträge für behinderte Menschen). Werden neben der Rente keine weiteren Einkünfte bezogen, ergeben sich für das Jahr des Rentenbeginns folgende steuerfreie Rentenbeträge:




Hivzi Kalayci 2016
 Ratgeber Rente


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