Nach mehreren Anfragen, möchte ich nunmehr einige Informationen über die Versteuerung der Renten geben. Mit dem seit dem Jahr 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz
hat die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das
Gericht stellte im März 2002 fest, dass die unterschiedliche Besteuerung von
Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz
des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet,
spätestens ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik,
dass Pensionen unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags voll zu versteuern
seien, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem
Ertragsanteil der Besteuerung unter- lägen. Seit dem Jahr 2005 sieht das Gesetz
daher den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen vor.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert
werden, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter.
Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Jüngere Versicherte haben
dann netto mehr Geld zur Verfügung, das sie beispielsweise zum Aufbau einer zusätzlichen
betrieblichen oder privaten Altersvorsorge verwenden können. Aus
Vertrauensschutzgründen und zur Vermeidung von Zweifachbesteuerungen wird die
Umstellung in jährlichen Schritten vorgenommen. Für die Freistellung der
Rentenversicherungsbeiträge in der Erwerbsphase ist eine 20-jährige
Übergangsphase vorgesehen; für den Umstieg bei der Besteuerung der Renten gilt
eine 35-jährige Übergangszeit. Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner,
die Rente beziehen, muss auch künftig keine Steuern bezahlen. So bleiben für
2005 alle Alleinstehenden, die bereits eine Rente bezogen oder im Jahr 2005 in
Rente gingen, rund 19 200 Euro pro Jahr (rund 1 600 Euro pro Monat)
steuerunbelastet, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten
verdoppelt sich dieser Betrag auf rund 38 400 Euro pro Jahr. Die exakte Höhe
der steuerunbelasteten Rente hängt insbesondere von
der Höhe des jeweiligen Krankenversicherungs-beitrages und sonstiger
steuerlicher Abzugs- und Pauschbeträge ab. Eine steuerliche Belastung wird
überwiegend nur in den Fällen entstehen, in denen neben einer gesetzlichen
Rente noch andere Einkünfte wie zum Beispiel aus Werkspensionen oder Betriebsrenten,
Vermietung und Verpachtung oder Ein-künfte eines erwerbstätigen Ehepartners
hinzukommen.
Ein Beipiel:
Frau
B ging 2003 in Rente. Der Besteuerungsanteil beträgt 50 Prozent. Bei einer
monatlichen Bruttorente von 750 Euro in 2005 betrug ihre gesamte Bruttorente im
Jahr 2005 9 000 Euro. Hiervon waren 50 Prozent, also 4 500 Euro zu versteuern. Sofern
sie keine weiteren Einkünfte hat, musste sie für diesen Betrag dennoch keine
Einkommensteuer zahlen, da sie unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2005: 7
664 Euro) blieb. Ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent
gilt für alle, die bereits vor dem Jahr 2005 eine Rente bezogen („Bestandsrentner“), sowie für alle Neurentner des Jahres
2005 („Neufälle“). Der steuerlich
zu erfassende Anteil der Rente wird für jeden ab
2006 neu hinzukommenden Rentnerjahrgang
bis zum Jahr 2020
in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend
in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent
angehoben.
Jahr des Rentenbeginns und Beteuerungsanteil
Jahr des
Rentenbeginns
|
Besteuerungsanteil
in Prozent
|
Jahr des
Rentenbeginns
|
Besteuerungsanteil
in Prozent
|
bis 2005
|
50 %
|
2023
|
83 %
|
ab 2006
|
52 %
|
2024
|
84 %
|
2007
|
54 %
|
2025
|
85 %
|
2008
|
56 %
|
2026
|
86 %
|
2009
|
58 %
|
2027
|
87 %
|
2010
|
60 %
|
2028
|
88 %
|
2011
|
62 %
|
2029
|
89 %
|
2012
|
64 %
|
2030
|
90 %
|
2013
|
66 %
|
2031
|
91 %
|
2014
|
68 %
|
2032
|
92 %
|
2015
|
70 %
|
2033
|
93 %
|
2016
|
72 %
|
2034
|
94 %
|
2017
|
74 %
|
2035
|
95 %
|
2018
|
76 %
|
2036
|
96 %
|
2019
|
78 %
|
2037
|
97 %
|
2020
|
80 %
|
2038
|
98 %
|
2021
|
81 %
|
2039
|
99 %
|
2022
|
82 %
|
2040
|
100 %
|
Der sich nach Maßgabe der Prozentsätze ergebende
steuerfrei bleibende Teil der Jahres-bruttorente wird individuell auf Dauer festgeschrieben.
Die Festschreibung des steuerfreien Anteils erfolgt erst in dem Jahr, das auf das
Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit
vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer
Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschied-licher
steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Für Personen, die
im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente – unter
Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge – in voller Höhe der Besteuerung.
Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerrechtlich gleich behandelt. Von
dem steuerpflichtigen Anteil der Rente können eine Reihe von Ausgaben
steuermindernd abgezogen werden (z. B. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen wie der Eigenanteil zur
Kranken- und Pflege-versicherung, Pauschbeträge für behinderte Menschen).
Werden neben der Rente keine weiteren Einkünfte bezogen, ergeben sich für das
Jahr des Rentenbeginns folgende
steuerfreie Rentenbeträge:
Hivzi Kalayci 2016
Ratgeber Rente
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