Dieses Blog durchsuchen

Montag, 18. September 2017

Früher in Rente ohne Abzüge durch Ausgleichzahlung/en (Teil 1 )


Liebe Versicherte*innen,



nach vielen telefonischen Anfragen über die Vor-und Nachteil von Ausgleichzahlungen, möchte ich hier einige Informationen von Frau Barbara Brandstetter weitergeben die durchaus für einige Versicherte von Interesse sind. Ich persönlich hatte ich nicht sehr viel davon, weil die Ausgleichbeträge doch enorm hoch sein könnten. Mann muss ja nicht alles zweimal erfinden.  

Den Tag selbstbestimmt gestalten, mehr Zeit für die Hobbys oder die Enkelkinder haben. Davon träumen viele. Doch bis dem Arbeitsalltag der Rücken gekehrt werden kann, vergeht so einige Zeit. Die Politik überlegt aktuell sogar, das Renteneintrittsalter nach hinten zu verlegen, schließlich werden die Bundesbürger immer älter, also kann auch länger gearbeitet werden. Seit dem Jahr 2012 ist es ohnehin beschlossene Sache: Das Renteneintrittsalter steigt in den kommenden Jahren. Selbst wenn die Politik keine neue Regelung verabschiedet, ist die Rente mit 67 Jahren für alle, die von dem Jahr 1964 an geboren wurden, Realität. Jeder Monat, den sich jemand früher in den Ruhestand verabschiedet, macht sich auf dem Konto bemerkbar,  und zwar mit einem Minus von 0,3 Prozent, und zwar lebenslang. Wer sich dann statt mit 67 schon mit 63 Jahren zur Ruhe setzt, muss zeitlebens mit einem Abschlag von 14,4 Prozent leben. Hinzu kommt, dass in den Jahren des vorzeitigen Müßiggangs keine Rentenpunkte mehr gesammelt werden. Fein heraus sind nur diejenigen, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie können mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen,  sofern sie vor dem 1. Januar 1953 geboren sind. Das ist seit dem 1. Juli 2014 möglich und wird inzwischen rege genutzt. Bis Ende des Jahres 2015 haben gut 450.000 Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt. Alle anderen müssen rechnen. Doch wer rechtzeitig plant und etwas Geld zur Seite gelegt hat, kann auch ohne größere Abschläge früher dem Arbeitsleben den Rücken kehren und die Füße hochlegen.


Ausgleichszahlungen können Abschläge kompensieren



So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, Rentenabschläge durch Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu kompensieren. Das ist insbesondere bei den derzeit niedrigen Zinsen eine lukrative Variante. Gestartet werden kann mit den Ausgleichszahlungen vom 55. Lebensjahr an. Künftig soll dies schon vom 50. Geburtstag an möglich sein. So sieht es zumindest der Gesetzentwurf der Regierung zur Flexi-Rente vor. Die Ausgleichszahlung führt bislang ein eher stiefmütterliches Dasein. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund haben diese Möglichkeit im Jahr 2014 lediglich 967 Arbeitnehmer genutzt. Im Jahr 2013 lag die Zahl mit 1271 zwar etwas höher. Doch gemessen an der Zahl derer, die diese Option nutzen könnten, ist dies eine verschwindend geringe Zahl. Das liegt zum einen daran, dass viele nichts von dieser Möglichkeit wissen. Anderen wiederum fehlt das nötige Geld. Auch ist oft unbekannt, dass der Betrag nicht nur vom Versicherten selbst in mehreren Raten und nicht nur als Einmalbetrag gezahlt werden kann, sondern auch von Dritten wie beispielsweise vom Arbeitgeber, sagt Christian Wagner, Fachanwalt für Sozialrecht bei Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt. Letztendlich ginge es in der Regel um Beiträge von 20.000 bis 50.000 Euro, um sich eine abschlagsfreie gesetzliche Rente mit 63 Jahren erkaufen zu können. Oder sich alternativ auf diesem Weg eine höhere gesetzliche Rente zu sichern.


Oftmals bestehen Lücken, die geschlossen werden könnten



Doch bevor überhaupt mit dem Rechnen begonnen wird, empfehlen Experten, den Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung zu prüfen. "Oftmals bestehen Lücken, die geschlossen werden können" Früher in Rente können ohnehin nur diejenigen, die eine Wartezeit von 35 Jahren vorweisen können. Bei den Zeiten, die den Betroffenen als Wartezeit angerechnet werden, zeigt sich die Deutsche Rentenversicherung Bund kulant. Berücksichtigt werden bei der Ermittlung neben den Jahren mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit freiwilligen Einzahlungen, auch Zeiten, die nach dem 17. Lebensjahr an der Schule verbracht wurden. Um zu ermitteln, ob man sich den vorzeitigen Ruhestand leisten kann, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Auskunft über die voraussichtliche Kürzung der Rente beantragt werden. Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig gezahlt werden könnte.



Ausgleichtabelle für Rentenversicherung
Ein Beispiel dazu: Ein Arbeitnehmer, Jahrgang 1955, will ein Jahr früher in den Ruhestand. Damit würde seine Rente von 800 Euro im Monat um 3,6 Prozent oder 28,80 Euro gekürzt. Will er den Abschlag verhindern, muss er rund 6650 Euro in die Rentenversicherung einzahlen. Dabei gilt die einfache Formel: Je höher die Rente und je früher sich zum offiziellen Renteneintrittsalter zur Ruhe gesetzt wird, umso mehr Geld muss dann an die Rentenversicherung überwiesen werden. Ein weiteres Beispiel: Ein Mann, geboren im Jahr 1955, geht nach Vollendung seines 63. Lebensjahres und nach 35 Pflichtbeitragsjahren in den Ruhestand. Vor dem Rentenabschlag könnte er mit einer monatlichen Rente von 1942 Euro brutto rechnen sofern sein Verdienst nach Studium und Berufsbeginn immer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Da unser Mann nicht zum offiziellen Renteneintritt von 65 Jahren und neun Monaten, sondern schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen möchte, muss er einen Rentenabschlag von 9,9 Prozent in Kauf nehmen (33 Monate mal 0,3 Prozent). In Euro ausgedrückt, sind dies Monat für Monat 192 Euro,  und das lebenslang.





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen